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wir Rauchmelder nach der neuen

VdS - Richtlinie 3131.

 

Rauchmelder mit dem “Q”                           

- das PLUS an Sicherheit!

 DIN 14676

Zusammenfassung der Anwendungsnorm

Die Deutsche Industrienorm 14676 “Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnänlicher Nutzung”  legt die Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern fest. Die DIN 14676 gilt nicht für Sonderbauten im baurechtlichen Sinne, für die Brandmeldeanlagen entsprechend DIN 14675/VDE 0833 Teil 2 erforderlich sind. Die im Herbst 2012 novellierte Anwendungsnorm DIN 14676 enthält gegenüber der bisherigen Fassung einige zum Teil haftungsrelevante Änderungen. Die Anforderungen zu Montage, Wartung und Austausch von Rauchwarnmeldern wurden präzisiert. Sonderfälle wie die Montage in besonders schmalen Fluren, in Räumen mit Podesten und Galerien sowie an schrägen Decken bzw. Folien- oder Textildecken wurden einbezogen. In Bezug auf die Gleichstellung wurden Hinweise zur Berücksichtigung der Warnung von Personen mit eingeschränktem Wahrnehmungsvermögen aufgenommen. Zum Thema Vernetzung von Rauchwarnmeldern wurden ebenfalls die Anforderungen und Informationen zur Anwendung nach anerkanntem Stand der Technik ergänzt. Außerdem finden sich aktualisierte Planungsbeispiele im Anhang der Norm. Gänzlich neu in dieser Norm ist jedoch der Abschnitt 7 „Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer“. Das heißt, die Norm sieht jetzt für die Projektierung, Installation und Instandhaltung eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ vor.

Wichtige Anmerkung

Rauchwarnmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch bzw. Bränden, damit die Bewohner von Haus und Wohnung frühzeitig reagieren, insbesondere die brandbeaufschlagten Räume sofort verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder verhindern weder die Entstehung von Bränden noch bekämpfen sie diese selbsttätig; sie alarmieren auch weder unmittelbar die Feuerwehr noch sonst eine hilfeleistende Stelle. Sie dienen auch nicht der Alarmierung der Nutzer (Mieter, Pächter usw.) anderer Wohnungen, von Nachbarn usw. Rauchwarnmelder dienen nicht der Verhinderung von Brandschäden und können sie auch tatsächlich nicht verhindern, insbesondere nicht, wenn bei Brandausbruch niemand anwesend ist.

Anwendung

Rauchwarnmelder, wie sie in dieser Norm beschrieben und angewendet werden, können sowohl als Einzelmelder funktionieren wie auch mit anderen Rauchwarnmeldern über Funk vernetzt werden, sofern Melder, die dafür technisch ausgerüstet sind, eingesetzt werden. Eine Vernetzung über Kabel verlangt spezielle Melder, wie sie in professionellen Brandmeldeanlagen eingesetzt werden; diese werden nur zusammen mit einer professionellen Brandmeldezentrale geliefert. Im Falle der Vernetzung der Rauchwarnmelder mittels Funk kann die akustische Alarmierung an alle übrigen Rauchwarnmelder innerhalb der Vernetzung oder an eine zentrale Stelle erfolgen. Möglich ist, optische Meldungen oder Vibrationsmeldungen (z. B. für Gehörlose) zu integrieren. Eine Aufschaltung von Rauchwarnmeldern, auch solcher mit Funkvernetzung, auf eine Brandmeldeanlage sowie der Einsatz von Rauchwarnmeldern als „Ersatz“ für eine von Versicherungen oder der Bauaufsicht geforderte Brandmeldeanlage ist nicht zulässig. Dies führt straf- und zivilrechtlich zur Haftung, versicherungsrechtlich zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es kann bauaufsichtlich gegebenenfalls zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Nachrüstungsauflage verbunden werden.. Wichtiger Hinweis Unter „Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung” versteht die Norm „Räume bzw. Raumgruppen in wohnungsähnlicher Struktur”. Dazu gehören z. B. Hotels und Pensionen o. ä. mit weniger als 12 Gastbetten, Containerräume, Freizeitunterkünfte u. ä., sofern für diese bauaufsichtlich keine anderen Anforderungen an die brandschutztechnische Ausrüstung gestellt werden.

Planung/Einbau

Nur der Einsatz von Rauchwarnmeldern nach DIN EN 14604 ist zulässig. 230-V-Rauchwarnmelder müssen über eine Notstromversorgung verfügen, z. B. eine Batterie oder einen Akkumulator. Rauchwarnmelder mit Rückstellmöglichkeit eines ausgelösten Alarms sollten bevorzugt werden. Beim Einbau ist ein Rauchwarnmelder pro Raum ausreichend, wenn dieser Raum nicht größer als 60 Quadratmeter ist; bei größeren Räumen sind weitere Rauchwarnmelder erforderlich. 
 Bei der Mindestausstattung gemäß der DIN 14676 sind Rauchwarnmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in den Fluren (Rettungswegen)  zu installieren. Bei der optimalen Ausstattung sind außerdem alle Wohn- und Hobbyräume, Heizungs- und Werkräume sowie der Keller und der Dachboden mit je einem Rauchwarnmelder zu versehen. In Treppenhäusern oder Räumen mit Galerie ist in der obersten Etage mindestens ein Rauchwarnmelder zu installieren. Besser wäre jedoch ein Rauchwarnmelder auf jeder Ebene. In der Küche sind Rauchwarnmelder nur zu installieren, wenn Falschalarme, bspw. durch Wasserdämpfe, auszuschließen sind. Aus diesem Grund sind auch Badezimmer von der Ausstattung mit Rauchwarnmeldern ausgenommen. Generell ist empfehlenswert, alle Räume außer Küche und Bad mit Rauchwarnmeldern auszustatten und einen Rauchwarnmelder auf jeder Ebene zu installieren.

Installation

Rauchwarnmelder sind immer an der Decke in der Raummitte anzubringen, mindestens jedoch 50 cm von der Wand bzw. von Einrichtungsgegenständen entfernt zu installieren. Für besondere Fälle wie L-förmige oder unterteilte Räume als auch Räume mit Unterzügen gibt die Norm detaillierte Empfehlungen für Abstandsverhältnisse und Melderanordnungen. Auch für die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Fluren und Gängen und in zuggefährdeter Umgebung gibt die DIN 14676 Empfehlungen.

Wichtiger Hinweis zur Sicherheit


Wenn eine Warnung außer in dem brandbeaufschlagten Raum bzw. dem Raum, in dem der Melder jeweils installiert ist, zusätzlich an einem anderen Ort als dem alarmgebenden Rauchwarnmelder erfolgen soll – z. B. wenn der auslösende Alarm im Kinderzimmer stattfindet und zusätzlich im Elternschlafzimmer alarmieren soll – müssen vernetzungsfähige Rauchwarnmelder eingesetzt und gezielt miteinander vernetzt werden. Für die Alarmierung an zentraler Stelle zusätzlich zum Rauchwarnmelder wird eine Kleinmelderzentrale empfohlen.

Betrieb des Rauchwarnmelders


Falschalarme („Täuschungsalarme“) können bspw. durch Schweiß-, Säge- oder Lötarbeiten ausgelöst werden. Außerdem können generell Staub bei Baumaßnahmen, Wasserdampf und Kochdämpfe, extreme elektromagnetische Einwirkungen als auch Temperaturschwankungen mit Kondensationsbildung zu Falschalarmen führen. Daher empfiehlt die Norm bei Renovierungen etc. eine Abdeckung der Rauchwarnmelder. Wartung/Instandhaltung
 Der Rauchwarnmelder ist gemäß Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf seine Funktion zu überprüfen. Dazu gehört eine Sichtprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei zugänglich sind und der Rauchwarnmelder nicht beschädigt ist; Mängel in diesen Punkten müssen sofort beseitigt, ein beschädigter Rauchwarnmelder muss sofort ausgetauscht werden. Gleichzeitig ist eine Alarmprüfung vorzunehmen. Diese beinhaltet die Auslösung eines Probealarms über die Prüftaste. Bei Rauchwarnmeldern mit 230-V-Netzanschluss muss der Probealarm einmal mit und einmal ohne 230-V-Netz durchgeführt werden. Bei Fehlverhalten muss die Batterie ersetzt oder ggf. der Rauchwarnmelder ausgetauscht werden (bei Beschädigung oder starker Verschmutzung). Die Ergebnisse der Überprüfung und Maßnahmen sind zu dokumentieren. (Quelle:rauchmelder-lebensretter.de) (Das Copyright der Norm liegt beim DIN (Deutsches Institut für Normung e. V.))
Rauchmelder Norm DIN 14676

Bei der Installation von

Rauchmeldern sind, wie

bei allen handwerklichen

Arbeiten oder sonstigen

Arbeiten an oder in

Gebäuden auch, stets die

„allgemein anerkannten

Regeln der Technik“

einzuhalten.

Als einschlägige Quelle für solche allgemein anerkannten Regeln der Technik dient hier die DIN 14676, weil die darin niedergelegten Regeln für die Montage und Wartung von Rauchwarnmeldern von allen einschlägig tätigen Praktikern als richtig anerkannt und auch tatsächlich befolgt werden. Insofern gelten diese allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichermaßen in Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in privaten Neu- als auch Bestandsbauten wie auch in Bundesländern mit weiterhin freiwilliger Ausstattung. Die DIN 14676 gilt für: Bungalows mehrstöckige Häuser Wohnungen Studiowohnungen Wohnmobile kleine Pensionen mit weniger als 12 Betten Die DIN-Norm gilt für neue und für bereits vorhandene Gebäude.
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